§ 733 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 733 ZPO Weitere vollstreckbare Ausfertigung

§ 733 Weitere vollstreckbare Ausfertigung

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung kann der Schuldner gehört werden, sofern nicht die zuerst erteilte Ausfertigung zurückgegeben wird. (2) Die Geschäftsstelle hat von der Erteilung der weiteren Ausfertigung den Gegner in Kenntnis zu setzen. (3) Die weitere Ausfertigung ist als solche ausdrücklich zu bezeichnen.