§ 74 b GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen, BGBl. I Nr. 3 vom 09.01.2026

§ 74 b GVG (Zuständigkeit der Strafkammern in Jugendschutzsachen)

§ 74 b (Zuständigkeit der Strafkammern in Jugendschutzsachen)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

1In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. 2§ 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.