§ 74 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 3 Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1 Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1 Bestimmung der zuständigen Stelle

§ 74 BBiG Erweiterte Zuständigkeit

§ 74 Erweiterte Zuständigkeit

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.