§ 75 b BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Einführung einer bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 259 vom 28.10.2025

§ 75 b BBiG Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

§ 75 b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.