§ 75 b BBiG
FNA: 806-22
Fassung vom: 16.04.2025
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
-, - vom 16.04.2025

§ 75 b BBiG Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

§ 75 b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.