§ 75 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Kapitalabfindung

§ 75 BVG (Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung)

§ 75 (Sicherung der bestimmungsgemäßen Verwendung)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Veräußerung des Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums, Wohnungserbbaurechts oder Dauerwohnrechts zu sichern. 2Zu diesem Zweck kann insbesondere angeordnet werden, daß die Veräußerung und Belastung des mit der Kapitalabfindung erworbenen oder wirtschaftlich gestärkten Grundstücks, Erbbaurechts, Wohnungseigentums oder Wohnungserbbaurechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde zulässig sind. 3Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. 4Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde. (2)