§ 758 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.10.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I Nr. 163 vom 17.07.2025

§ 758 BGB Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

§ 758 Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.