§ 76 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.04.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 76 BRAO Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen, 1. deren Weitergabe zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, 2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben, 3. die offenkundig sind oder 4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. 5Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren. (2)