§ 78 BRAO
Stand: 17.01.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
Zweiter Unterabschnitt Präsidium

§ 78 BRAO Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

§ 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Präsidium. (2) Das Präsidium besteht aus 1. dem Präsidenten, 2. dem Vizepräsidenten, 3. dem Schriftführer, 4. dem Schatzmeister. (3) Der Vorstand kann die Zahl der Mitglieder des Präsidiums erhöhen. (4) 1Die Wahl des Präsidiums findet alsbald nach jeder ordentlichen Wahl des Vorstandes statt. 2Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit innerhalb von drei Monaten ein neues Mitglied gewählt.