§ 78 g BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 2 Notarkammern und Bundesnotarkammer
Abschnitt 2 Bundesnotarkammer

§ 78 g BNotO Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister

§ 78 g Gebührenerhebung für das Zentrale Testamentsregister

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Das Zentrale Testamentsregister wird durch Gebühren finanziert. 2Die Registerbehörde kann Gebühren erheben für 1. die Aufnahme von Erklärungen in das Testamentsregister und 2. die Erteilung von Auskünften aus dem Testamentsregister nach § 78 f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 1 a Satz 1. (2) 1Zur Zahlung der Gebühren sind verpflichtet: 1. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 der Erblasser, 2. im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 der Veranlasser des Auskunftsverfahrens. 2Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. (3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung sowie der dauerhaften Führung und Nutzung des Zentralen Testamentsregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 78 d Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 entstehenden Kosten bleiben außer Betracht. (4) 1Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 1 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.