§ 8 a EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 347 vom 18.12.2025

§ 8 a EEG2023 Flexible Netzanschlussvereinbarungen

§ 8 a Flexible Netzanschlussvereinbarungen

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

(1) 1Der Netzbetreiber und der Anlagenbetreiber können eine anschlussseitige Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung in das Netz vereinbaren (flexible Netzanschlussvereinbarung). 2Die Einhaltung der Wirkleistungsbegrenzung ist durch den Anlagenbetreiber jederzeit durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen. 3Die Wirkleistungsbegrenzung kann auch auf einzelne Zeitfenster beschränkt sein und in ihrer Höhe je Zeitfenster variieren. (2) 1In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen 1. zur Höhe der anschlussseitig begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisung, 2. zu Zeitfenstern mit unterschiedlich hoch begrenzten maximalen Wirkleistungseinspeisungen, sofern dies ermöglicht werden soll, 3. zur Dauer der anschlussseitigen Begrenzung sowie zu den anschließend geltenden Regelungen, sofern die Begrenzung nicht dauerhaft vorgesehen ist, 4. zur Sicherstellung der technischen Anforderungen an die Begrenzung der maximalen Wirkleistungseinspeisung, 5. zur Haftung des Anlagenbetreibers bei Überschreitung der maximalen Wirkleistungseinspeisung und Im Fall des Satzes 1 Nummer 6 sind ergänzende Regelungen zu treffen zur gemeinsamen Verantwortung der Anlagenbetreiber oder Betreiber von Stromspeichern für die Einhaltung der Regelungen sowie zu einer gesamtschuldnerischen Haftung nach Satz 1 Nummer 5.