§ 8 b EEG2023
FNA: 754-27
Fassung vom: 21.07.2014
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 347 vom 18.12.2025

§ 8 b EEG2023 Mitteilung des Einspeiseortes

§ 8 b Mitteilung des Einspeiseortes

EEG2023 ( Erneuerbare-Energien-Gesetz )

Der Netzbetreiber teilt dem Anschlussbegehrenden innerhalb von vier Wochen, nachdem sich der Netzbetreiber und der Anschlussbegehrende auf einen Verknüpfungspunkt geeinigt haben, alphanumerische Bezeichnungen des vereinbarten Ortes der Messung, der Entnahme und der Einspeisung von Energie mit.