§ 8 BewG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2022, BGBl. I S. 2294
ERSTER TEIL Allgemeine Bewertungsvorschriften

§ 8 BewG Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

§ 8 Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt

BewG ( Bewertungsgesetz )

Die §§ 4 bis 7 gelten auch, wenn der Erwerb des Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall der Last von einem Ereignis abhängt, bei dem nur der Zeitpunkt ungewiß ist.