§ 8 BVG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Anspruch auf Versorgung

§ 8 BVG (Berechtigte mit Auslandswohnsitz)

§ 8 (Berechtigte mit Auslandswohnsitz)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64 f erbracht.