§ 81 a BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Schadenersatz, Erstattung

§ 81 a BVG (Übergang eines Ersatzanspruchs auf den Bund)

§ 81 a (Übergang eines Ersatzanspruchs auf den Bund)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

(1) 1Soweit den Versorgungsberechtigten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Schädigung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht, geht dieser Anspruch im Umfang der durch dieses Gesetz begründeten Pflicht zur Erbringung von Leistungen auf den Bund über. 2Das gilt nicht bei Ansprüchen, die aus Schwangerschaft und Niederkunft erwachsen sind. 3Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit es sich um Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die nicht auf einer Schädigung beruhen. (3)