§ 81 c BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Schadenersatz, Erstattung

§ 81 c BVG (Überleitung eines Anspruchs auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung)

§ 81 c (Überleitung eines Anspruchs auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Werden nach diesem Gesetz Leistungen erbracht, deren Höhe vom Umfang eines Anspruchs gegen einen Dritten, der kein Leistungsträger ist, beeinflußt wird, kann die Verwaltungsbehörde den zu berücksichtigenden Anspruch bis zur Höhe ihrer Leistung durch schriftliche Anzeige auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung überleiten.