§ 82 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 3 Organisation der Berufsbildung
Kapitel 2 Landesausschüsse für Berufsbildung

§ 82 BBiG Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung

§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Bei der Landesregierung wird ein Landesausschuss für Berufsbildung errichtet. 2Er setzt sich zusammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der obersten Landesbehörden. 3Die Hälfte der Beauftragten der obersten Landesbehörden muss in Fragen des Schulwesens sachverständig sein. (2)