§ 85 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Übergangsvorschriften

§ 85 BVG (Rechtsverbindlichkeit einer früheren Entscheidung)

§ 85 (Rechtsverbindlichkeit einer früheren Entscheidung)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

1Soweit nach vor dem 1. Oktober 1950 geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften über die Frage des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des § 1 entschieden worden ist, ist die Entscheidung auch nach diesem Gesetz rechtsverbindlich. 2Satz 1 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getroffen worden ist.