§ 86 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Übergangsvorschriften

§ 86 BVG (Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen)

§ 86 (Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen und politischen Häftlingen)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Personen, die am 20. Dezember 2007 Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe nach dem Gesetz über die Unterhaltshilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBl. I S. 218) oder nach § 8 des Häftlingshilfegesetzes haben, erhalten die gleichen Leistungen, die Hinterbliebenen nach diesem Gesetz zustehen.