§ 86 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 8 Vollstreckung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 86 FamFG Vollstreckungstitel

§ 86 Vollstreckungstitel

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

(1) Die Vollstreckung findet statt aus 1. gerichtlichen Beschlüssen; 2. gerichtlich gebilligten Vergleichen (§ 156 Abs. 2); 3. weiteren Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, soweit die Beteiligten über den Gegenstand des Verfahrens verfügen können. (2) Beschlüsse sind mit Wirksamwerden vollstreckbar. (3) Vollstreckungstitel bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat.