§ 88 c BVG
Stand: 16.12.2022
zuletzt geändert durch:
Bürgergeld-Gesetz, BGBl. I S. 2328
Übergangsvorschriften

§ 88 c BVG (Hilfe zum Lebensunterhalt)

§ 88 c (Hilfe zum Lebensunterhalt)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

Der Träger der Kriegsopferfürsorge hat über Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt ohne Berücksichtigung eines eventuellen Freibetrages nach § 25 d Absatz 3 c zu entscheiden, so lange ihm nicht durch eine Mitteilung des Rentenversicherungsträgers oder berufsständischer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen nachgewiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Einräumung des Freibetrages vorliegen.