§ 89 BBiG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174
Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 89 BBiG Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 89 Bundesinstitut für Berufsbildung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

1Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Es hat seinen Sitz in Bonn.