§ 89 BRAO
FNA: 303-8
Fassung vom: 01.08.1959
Stand: 01.09.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958) im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften, BGBl. I Nr. 12 vom 17.01.2024

§ 89 BRAO Aufgaben der Kammerversammlung

§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

(1) 1Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern. (2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere, 1. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen; 2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen; 3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen; 4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten; 5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die a) den in § 43 c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191 b genannten Personen zu gewähren ist;