§ 89 GenG
FNA: 4125-1
Fassung vom: 16.10.2006
Stand: 01.03.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 89 GenG Rechte und Pflichten der Liquidatoren

§ 89 Rechte und Pflichten der Liquidatoren

GenG ( Genossenschaftsgesetz )

1Die Liquidatoren haben die aus den §§ 26, 27, 33 Abs. 1 Satz 1, §§ 34, 44 bis 47, 48 Abs. 3, §§ 51, 57 bis 59 sich ergebenden Rechte und Pflichten des Vorstands und unterliegen gleich diesem der Überwachung des Aufsichtsrats. 2Sie haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) sowie für den Schluss eines jeden Jahres einen Jahresabschluss und erforderlichenfalls einen Lagebericht aufzustellen. 3Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handelsgesetzbuchs offenzulegen.