§ 890 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 3 Sachenrecht
Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken

§ 890 BGB Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung

§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt. (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.