Bei der Feststellung von Überversorgung hat der Landesausschuss auf der Grundlage der Zuordnung des zu prüfenden Planungsbereiches gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 3 sowie auf der Grundlage der danach gemäß § 8 für die zu prüfende Arztgruppe maßgeblichen Allgemeinen Verhältniszahlen wie folgt zu verfahren: 1. Für die Arztgruppe ist die örtliche (planungsbereichsbezogene) Verhältniszahl nach dem Verfahren nach den §§ 10 und 11 festzustellen; 2. Gegebenenfalls sind Korrekturfaktoren nach den §§ 14 bis 17 zu berücksichtigen; 3. Eine eventuelle Überversorgung durch Vergleich der beiden Verhältniszahlen ist gemäß § 18 festzustellen.
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