(1) Die Versorgung umfaßt 1. Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24 a), 2. Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27 l), 3. Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35), 4. Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37), 5. Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52), 6. Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53). (2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht: 1. Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26 a, 3. Leistungen zur Teilhabe nach § 27 d Absatz 1 Nummer 3, 4. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26 c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26 d und 5. die Pflegezulage nach § 35.
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