§ 91 BewG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
ZWEITER TEIL Besondere Bewertungsvorschriften
ERSTER ABSCHNITT Einheitsbewertung
C. Grundvermögen
IV. Sondervorschriften

§ 91 BewG Grundstücke im Zustand der Bebauung

§ 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung

BewG ( Bewertungsgesetz )

(1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht. (2) weggefallen