§ 91 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Schlußvorschriften

§ 91 BVG (Ermächtigung zur Neubekanntmachung)

§ 91 (Ermächtigung zur Neubekanntmachung)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, den Wortlaut des Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzumachen. 2Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.