§ 94 BNotO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Teil 3 Aufsicht; Disziplinarverfahren; gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Notarsachen
Abschnitt 1 Aufsicht

§ 94 BNotO Missbilligung

§ 94 Missbilligung

BNotO ( Bundesnotarordnung )

(1) 1Die Aufsichtsbehörden sind befugt, Notaren und Notarassessoren eine Missbilligung auszusprechen, wenn diese eine Amtspflichtverletzung leichter Art begangen haben. 2Für die Verjährung gilt § 95 a Absatz 1 Satz 1. (2) 1§ 75 Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. 2Der Notarkammer ist eine Kopie der Missbilligung zu übermitteln. (3) 1Gegen eine Missbilligung kann der Notar oder Notarassessor innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einlegen. 2Die Aufsichtsbehörde kann der Beschwerde abhelfen. 3Hilft sie ihr nicht ab, entscheidet über die Beschwerde die nächsthöhere Aufsichtsbehörde. 4Deren Entscheidung ist zu begründen und dem Notar oder Notarassessor zuzustellen. (4)