§ 951 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 6 Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung
Titel 2 Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

§ 951 ZPO Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

§ 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

(1) 1Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. 2Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die Bank zu veranlassen. (2)