§ 96 BBiG
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, BGBl. I Nr. 217
Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 96 BBiG Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung

§ 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) 1Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt. 2Die Höhe der Zuschüsse des Bundes regelt das Haushaltsgesetz. (2) 1Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Absatz 2 Satz 3 und von Aufgaben nach § 90 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium gedeckt. 2Die Ausgaben für die Bestätigung nach § 90 Absatz 3 b sind durch die Stelle zu decken, die den entsprechenden Berufsabschluss erteilt. 3Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Absatz 4 sind durch den Vertragspartner zu decken.