§ 96 BRAO
Stand: 10.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 64
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht

§ 96 BRAO Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

§ 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

BRAO ( Bundesrechtsanwaltsordnung )

Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.