§ 98 BBiG
Stand: 20.07.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, BGBl. I S. 1174
Teil 5 Bundesinstitut für Berufsbildung

§ 98 BBiG Satzung

§ 98 Satzung

BBiG ( Berufsbildungsgesetz )

(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind 1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Absatz 2 und 3) sowie 2. die Organisation näher zu regeln. (2) 1Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner Mitglieder die Satzung. 2Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben. (3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.