1.1 Das Mandat im Erbrecht

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Das Mandat im Erbrecht ist vielschichtig. Es umfasst nicht nur die anwaltliche Vertretung der am Nachlass (gerade nicht) beteiligten Personen nach Eintritt eines Erbfalls, sondern auch die vorausschauende Gestaltung zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten. Hierzu gehören selbstverständlich die Gestaltung letztwilliger Verfügungen, beim Anwalt das Einzel- oder gemeinschaftliche Testament, beim Notar das Einzeltestament oder der Erbvertrag. Im Rahmen einer durchdachten Nachfolgeplanung sollte auch überlegt werden, welche Vermögenswerte zu welchem Zeitpunkt übertragen werden. Damit schließt die anwaltliche Beratung und selbstverständlich auch die notarielle Gestaltung die vorweggenommene Erbfolge mit ein. Idealerweise arbeitet der Rechtsanwalt dabei vertrauensvoll mit Notaren seiner Wahl zusammen. Nur gemeinsam lässt sich das für den Mandanten bestmögliche Ergebnis erreichen. Denn die Übergabe von Immobilien, oftmals verbunden mit dem Pflichtteilsverzicht weichender Geschwister, bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.