1.2 Die gesetzliche Erbfolge

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Wer ohne rechtswirksame letztwillige Verfügung verstirbt, wird gem. §§  1924 ff. BGB nach gesetzlicher Erbfolge beerbt. In Betracht kommen die Verwandten nach §§  1924 - 1930 BGB und nach §  1931 BGB der Ehepartner. Lediglich dann, wenn keine auch noch so entfernten Verwandten des Erblassers vorhanden sind, tritt der Staat nach §  1936 BGB als letztmöglicher Erbe ein, um eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung sicherzustellen.

1.2.1 Das Verwandtenerbrecht

Ob zur Zeit des Erbfalls ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erben und Erblasser besteht, bestimmt sich nach den Vorschriften des Familienrechts. §  1589 BGB unterscheidet zwischen in gerader Linie und in Seitenlinie verwandten Personen. Die Eheschließung begründet ausdrücklich kein Verwandtschaftsverhältnis. Weder der Ehepartner noch verschwägerte Personen (§  1590 BGB) sind mit dem Erblasser verwandt.

Wie bei leiblichen Kindern kann durch Adoption ein umfassendes Verwandtschaftsverhältnis entstehen. Dabei kennt das Gesetz die Adoption Minderjähriger nach §§  1741 ff. BGB und die Adoption Volljähriger nach §§  1767 ff. BGB.