1.3 Die letztwillige Verfügung

Autoren: Kestler/Blusz/Rothmund/Hübner

Wer seine Erbfolge anders regeln möchte, als das Gesetz dies vorsieht, kann eine letztwillige Verfügung errichten.

1.3.1 Arten der letztwilligen Verfügung

Dies können ein Einzeltestament (§  1937 BGB), ein gemeinschaftliches Testament (§  2265 BGB) unter Eheleuten/Lebenspartnern (§  10 LPartG) oder ein Erbvertrag (§  1941 BGB) sein. Ein Testament kann entweder notariell beurkundet errichtet oder vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterzeichnet werden (§§  2231, 2247 BGB). Diese Regelung ist abschließend mit der Folge, dass Typenzwang besteht und ein etwa mit einer Schreibmaschine oder mittels eines Computers erstellte Testament formunwirksam ist.

Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und stellt, im Gegensatz zum Testament, ein zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen dem Erblasser und dem Vertragserben dar (§§  1941, 2229 ff. BGB).

1.3.2 Das eigenhändige Testament (§  2247 BGB)