Autorin: von Einem |
Es gilt der Grundsatz "ambulant vor stationär". Demnach sind die ambulanten Behandlungsmöglichkeiten grundsätzlich auszuschöpfen, bevor eine stationäre Behandlung durchgeführt wird (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V).
Im Bereich der ambulanten Behandlung besteht nach Maßgabe des § 135 SGB V ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. In erster Linie ergibt sich aus dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) gem. § 87 SGB V, welche Leistungen Vertragsärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbringen dürfen.
Der G-BA regelt gem. § 135 SGB V darüber hinaus in Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V, welche neuen Verfahren und Methoden, die noch nicht im EBM erfasst worden sind, ebenfalls erbracht werden dürfen. Die "Richtlinie zu Untersuchungs- und Behandlungsmethoden der vertragsärztlichen Versorgung"3) führt in Anlage I die vom G-BA für die vertragsärztliche Versorgung anerkannten ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf. Anlage II enthält die ärztlichen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die nach Überprüfung durch den G-BA nicht als vertragsärztliche Leistung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen erbracht werden dürfen. In Anlage III werden zudem die Methoden, deren Bewertungsverfahren ausgesetzt ist, genannt.
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