Autoren: Mainz-Kwasniok/Klatt |
§ 93 SGB XII regelt die Überleitung sonstiger Ansprüche aller Art, sowohl zivil- wie auch öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Dies sind im Einzelnen:
Altenteilsansprüche |
Pflichtteilsansprüche |
Leistungsansprüche gegenüber privaten Versicherungen |
Ausgleichsansprüche aus der Beihilfe |
Steuererstattungsansprüche |
Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung |
Leibrente |
Die unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit eines zum Elternunterhalt Verpflichteten - so der BGH - kann sich nicht durch einen Rückforderungsanspruch nach § 528 Abs. 1 BGB erhöhen, wenn der Verpflichtete eine selbst genutzte, unterhaltsrechtlich als Vermögen nicht einsetzbare Eigentumswohnung verschenkt und sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehält.91)
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB XII ist auch die Überleitung nicht übertragbarer, verpfändbarer oder pfändbarer Ansprüche nicht ausgeschlossen. Hier ist allerdings auch der Vorrang aus §§ 102 - 114 SGB X zu beachten. § 93 SGB XII umfasst auch künftige Ansprüche, sofern sie zum Zeitpunkt der Überleitungsanzeige bereits bestimmt oder bestimmbar sind.92) Die Überleitung erfolgt durch einen Verwaltungsakt.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|