2 Versicherungspflichtiger Personenkreis

Autorin: von Einem

Der versicherungspflichtige Personenkreis ist im dritten Kapitel des SGB XI in den §§  20 ff. SGB XI geregelt. Der Gesetzgeber wollte dabei eine möglichst alle Bürger erfassende Volksversicherung einrichten, um die für die Pflege hilfebedürftiger Menschen notwendigen Mittel auf der Grundlage einer Pflichtversicherung sicherzustellen.3)

Das SGB XI unterscheidet daher die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, die in der Trägerschaft der gesetzlichen Pflegekassen steht, und die Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen.

2.1 Soziale Pflegeversicherung

Demnach besteht für alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (§  1 Abs.  2 Satz 1, §  20 Abs.  1 und 2 SGB XI) sowie freiwillig gesetzlich Krankenversicherten (§  20 Abs.  3 SGB XI) eine Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung in Trägerschaft der Pflegekassen. Freiwillig gesetzlich Krankenversicherte haben nach §  22 SGB XI aber die Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung, wenn ein adäquater Schutz durch ein privates Versicherungsunternehmen besteht.

Ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht auch in der sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen des §  25 SGB XI ein Anspruch auf eine .