2/11.1 Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zu einer Entgeltumwandlung

Autor: Metz

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wurde durch das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz1)

geändert. Dabei wurde u.a. die Pflicht des Arbeitgebers eingeführt, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers zu leisten, wenn dieser als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gewählt hat.

Dieser Zuschuss ist für Altverträge, die vor dem 01.01.2019 geschlossen wurden, ab Januar 2022 sowie für Verträge, die nach dem 01.01.2019 geschlossen wurden, sofort zu gewähren.

Der Arbeitgeberzuschuss soll Anreize schaffen, Betriebsrenten für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten und die Verbreitung weiter zu fördern. Weiterhin soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber seine Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen bei Entgeltumwandlung an den Arbeitnehmer weitergibt.

Die Folge ist, dass Arbeitgeber ihre bestehenden Versorgungssysteme zeitnah anpassen müssen, um ggf. Haftungsrisiken zu vermeiden. Hierbei sind folgende wichtige Hinweise zu beachten:

1)

Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) v. 17.08.2017, BGBl I, 3214.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.03.2022