Autor: Metz |
Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch darauf, sein Entgelt bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) jährlich (2021: 85.200 € x 4 % = 3.408 €) in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln. Der Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmer bis zu dieser Höhe mit 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis eintritt. Steuer- und sozialversicherungsbefreit sind generell nur Arbeitnehmer- und/oder Arbeitgeberbeiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.
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