2/12.3 Welche Personen, Einrichtungen und Unternehmen sind betroffen?

Autorin: von Einem

Zu den von § 20a Abs. 1 IfSG erfassten Personenkreisen gehören nicht nur die in Krankenhäusern, Arztpraxen oder Rettungsdiensten tätigen Personen. Erfasst werden im Seniorenbereich beispielsweise auch alle Personen, die

in voll- und teilstationären Einrichtungen tätig sind,

in ambulanten Pflegeeinrichtungen tätig sind,

in ambulanten Pflegediensten tätig sind,

in Unternehmen tätig sind, die Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX (Eingliederungshilfe) anbieten, sowie

durch Leistungsberechtigte im Rahmen eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX beschäftigt sind.

Praxistipp

Der betroffene Personenkreis erstreckt sich bei genauerem Hinsehen nicht nur auf "Beschäftigte" im Gesundheitswesen, sondern erfasst alle in den in § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG aufgezählten Einrichtungen und Unternehmen tätigen Personen. Die Verpflichtung betrifft damit etwa auch Praktikanten, freie Mitarbeitende, ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende. Erfasst werden darüber hinaus aber zudem beispielsweise auch Reinigungspersonal, Techniker oder Handwerker, die in den Unternehmen tätig sind. Ausgenommen sein sollen nach der Entwurfsbegründung nur solche Personen, die zeitlich ganz vorübergehend, also jeweils nur wenige Minuten tätig sind.3)

Unternehmen im Gesundheitswesen sollten daher im Vorfeld sorgsam prüfen, wer jeweils tätig i.S.d. § 20a Abs. 1 Satz 1 IfSG ist.