Aus § 20a Abs. 2 IfSG ergeben sich zunächst einmal die Pflichten der von § 20a Abs. 1 IfSG erfassten Personen: Diese haben den Einrichtungen oder Unternehmen bis zum Ablauf des 15.03.2022 einen
 | Impfnachweis i.S.d. § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung, |
 | einen Genesenennachweis i.S.d. § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder |
 | ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, |
vorzulegen.
Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat wiederum gem. § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn der entsprechende Nachweis mit Ablauf des 15.03.2022 nicht vorgelegt wurde oder Zweifel an der Echtheit bestehen.