2/12.4 Welche Pflichten ergeben sich aus § 20a Abs. 2 IfSG?

Autorin: von Einem

Aus § 20a Abs. 2 IfSG ergeben sich zunächst einmal die Pflichten der von § 20a Abs. 1 IfSG erfassten Personen: Diese haben den Einrichtungen oder Unternehmen bis zum Ablauf des 15.03.2022 einen

Impfnachweis i.S.d. § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung,

einen Genesenennachweis i.S.d. § 2 Nr. 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder

ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können,

vorzulegen.

Die Leitung der jeweiligen Einrichtung hat wiederum gem. § 20a Abs. 2 Satz 2 IfSG unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen, wenn der entsprechende Nachweis mit Ablauf des 15.03.2022 nicht vorgelegt wurde oder Zweifel an der Echtheit bestehen.