2/12.7 Zusammenfassung und Ausblick

Autorin: von Einem

Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen § 20a IfSG auf Einrichtungen und Unternehmen im Seniorenbereich in den nächsten Wochen und Monaten tatsächlich haben wird.

In vielen Bereichen, beispielsweise in Krankenhäusern, wird bereits eine sehr hohe Impfabdeckung vorhanden sein. In anderen Bereichen wird es möglicherweise eine geringere Impfquote geben, wobei auch örtlich Unterschiede bestehen werden.

Tatsächlich ist der Adressatenkreis des § 20a IfSG sehr weit gefasst und betrifft längst nicht nur die Berufsgruppen im Gesundheitswesen, sondern auch alle, die in den Einrichtungen und Unternehmen des Gesundheitswesens "tätig" sind. Faktisch fallen somit beispielsweise auch Techniker, Hausmeister, Reinigungskräfte und viele mehr in den Anwendungsbereich des § 20a IfSG.

Auch der Unternehmensbegriff ist sehr weit gefasst, wenn sogar Anbieter von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungsberechtigte, die im Rahmen des persönlichen Budgets Dienstleistungen in Anspruch nehmen, zu den Unternehmen gezählt werden. Gleichzeitig sollen aber nach der Entwurfsbegründung Angebote zur Unterstützung im Alltag i.S.d. § 45a Abs. 1 Satz 2 SGB XI nicht erfasst sein, was nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, weil die betroffenen Pflegebedürftigen auch bei der Alltagsbegleitung nicht weniger vulnerabel sein dürften.