2/13.1 Anwendungsbereich und allgemeine Befreiungsvoraussetzungen

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

Die Voraussetzungen für den steuerbefreiten Erwerb eines Familienheims sind in § 13 Abs. 1 ErbStG in den Nummern 4a-4c gesetzlich geregelt. Danach bleibt der lebzeitige oder der von Todes wegen eingetretene Erwerb eines Familienheims steuerfrei, wenn es sich dabei um Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat belegenen bebauten Grundstück i.S.d. § 181 Abs. 1 Nr. 1-5 BewG handelt. Für die Gewährung dieser Steuerbefreiung verlangt der Gesetzgeber jedoch in Abhängigkeit von der Art des Erwerbs und von der Person des Erwerbers die Einhaltung unterschiedlicher Voraussetzungen. So lässt das Gesetz auf Erwerberseite ausschließlich Ehegatten sowie Lebenspartner und Kinder zu und erlaubt überdies nur hinsichtlich des Ehegattenerwerbs eine privilegierte Übertragung des Familienheims sowohl zu Lebzeiten als auch von Todes wegen. Dagegen kann die Zuwendung eines Familienheims auf die Abkömmlinge unter Ausnutzung der Privilegierung nur im Erbweg erfolgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).