2/13.2 Besondere Befreiungsvoraussetzungen

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen, die für die Steuerbefreiung des Familienheims vorliegen müssen, treten in Abhängigkeit von der Person des Erwerbers und der Art des Erwerbs noch weitere besondere Voraussetzungen hinzu. So unterliegt auf der einen Seite die Übertragung von Todes wegen deutlich strengeren Voraussetzungen als die Schenkung des Familienheims zu Lebzeiten. Auf der anderen Seite stellt das Gesetz geringere Anforderungen an den Familienheimerwerb unter Ehegatten und Lebenspartnern, als das bei der Übertragung auf die Kinder der Fall ist.

Lebzeitige Übertragung:

Hier gilt als Besonderheit, dass ein lebzeitiger Erwerb der Kinder (sowie der Kinder verstorbener Kinder) steuerlich nicht privilegiert ist. Ansonsten müssen nur die o.g., allgemeinen Befreiungsvoraussetzungen gegeben sein. Es muss sich also um ein im Inland oder im EU-/EWR-Raum belegenes Grundstück handeln, das zu Wohnzwecken genutzt wird.

Übertragung von Todes wegen:

Zu den bereits genannten Voraussetzungen tritt hinzu, dass der Erblasser bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (R E 13.4 Abs. 2 Satz 1 ErbStR 2019). Hierfür ist es allerdings unschädlich, wenn der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war (beispielsweise im Fall der Pflegebedürftigkeit).