2/13.3 Umfang des bebauten Grundstücks

Autoren: Blusz/Rothmund/Hübner

Die für das Familienheim geltende Steuerbefreiung umfasst nicht nur die selbst genutzte Wohnung, sondern darüber hinaus auch Garagen, Nebenräume und Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden und mit der Wohnung gemeinsam benutzt werden (R E 13.2 Abs. 2 Satz 7, 8 ErbStR 2019). Dies führt zu der Frage, wie weit sich der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung im Hinblick auf das Grundstück nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a-4c ErbStG erstreckt.

Dies war erst kürzlich Gegenstand eines vor dem BFH ausgetragenen Gerichtsverfahrens.10)

In diesem Verfahren ging es um die Frage, ob für ein an ein begünstigtes Familienheim angrenzendes Grundstück, das als Garten genutzt wird, die Steuerbefreiung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG zu gewähren ist. In dem zu entscheidenden Fall war die Klägerin die Alleinerbin ihrer verstorbenen Mutter. Im Zuge des Erbfalls erwarb sie ein Zweifamilienhaus, das als Familienheim von der Erbschaftsteuer befreit war. Die Klägerin war der Auffassung, dass auch für das an das Zweifamilienhaus angrenzende unbebaute Grundstück die Steuerbefreiung gelten müsse, da beide Grundstücke bewertungsrechtlich als eine Einheit zu betrachten seien.

Dem folgte das Finanzamt nicht, so dass letztlich nach erfolglos erhobener Klage vor dem FG München11)

der BFH das letzte Wort zu sprechen hatte.