Autoren: Klinkner/Fußangel/Janzen/Rätsch/Wagener |
Nicht zuletzt spielen steuerliche Überlegungen bei der Prüfung und Gestaltung von Regelungen zur Sicherung der Vermögens- und insbesondere der Unternehmenskontinuität eine beachtliche Rolle. Vorausgeschickt werden muss, dass die gemeinnützige Stiftung in zahlreichen Steuergesetzen steuerfrei gestellt und privilegiert ist. Daher ist aus Sicht des Steuerrechts zwischen gemeinnützigen und privatnützigen Stiftungen zu unterscheiden, wobei "gemeinnützig" hier als Oberbegriff zu verstehen ist für die Stiftungen, die i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 - 68 AO).
Nach neueren Untersuchungen liegt der Anteil gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Stiftungen bei 92,8 %, der Anteil nicht gemeinnütziger bei ca. 7,2 %.2)
Gemeinnützige Stiftungen erhalten - im Gegensatz zu privatnützigen Stiftungen, wie z.B. Familienstiftungen - vielfache Steuervergünstigungen bis hin zur gänzlichen Steuerbefreiung, insbesondere:
![]() | Befreiung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (§ 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG); |
![]() | Befreiung von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), ; |
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