2/4.3 Kostentragungspflicht

Autor: Grziwotz

2/4.3.1 Nachlassverbindlichkeit

Bei den Beerdigungskosten handelt es sich um eine Nachlassverbindlichkeit (§  1968 BGB). Der Erbe hat die Kosten einer würdigen, der Lebensstellung des Erblassers angemessenen Beerdigung zu tragen.16)

Teilweise wird noch entsprechend der früheren Gesetzesfassung von der "standesgemäßen" Beerdigung gesprochen. Sie umfasst die Aufwendungen für den Sarg oder die Urne einschließlich einer Überführung sowie die Kosten der Bestattung, des Grabes einschließlich Grabgebühr, Erstbepflanzung und Grabdenkmal (Stein, Kreuz etc.), der Trauerfeier einschließlich einer religiösen Feier und eines Leichenmahls, der Traueranzeigen einschließlich Sterbebilder und Danksagungen. Nicht hierzu gehören die Kosten, die Angehörige durch die Teilnahme an der Beerdigung haben (z.B. Verdienstausfall, Reisekosten, Trauerkleidung), da insoweit von einer moralischen Verpflichtung auszugehen ist.17) Auch die spätere Grabpflege nach der Erstbepflanzung ist sittliche Pflicht der Angehörigen und keine Nachlassschuld.18) Mehrkosten für ein Doppelgrab unterfallen ebenfalls nicht den Kosten der Beerdigung.