2.5 Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen der bAV in der Sozialversicherung

Autor: Metz

2.5.1 Grundlagen

Versorgungsbezüge im Rahmen der bAV gelten nach §  229 Abs.  1 Satz 1 Nr. 5 SGB V grundsätzlich als beitragspflichtige Einnahmen, die einer gesetzlichen Rente vergleichbar sind. Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind unter anderem auch Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, d.h. die sogenannte VBL-Rente. Erforderlich ist, dass diese Versorgungsbezüge wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Letzteres ist bei Leistungen aus der bAV regelmäßig der Fall.

Diese Versorgungsbezüge sind daher grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der gesetzlichen Pflegeversicherung (PV) beitragspflichtig.

Etwas anderes gilt hingegen für die Versorgungsbezüge in Gestalt der sogenannten Riester-Renten gem. §  92 EStG. Mit dem "Betriebsrentenstärkungsgesetz"102) wurde mit Wirkung ab 01.01.2018 bestimmt, dass Leistungen aus Altersvorsorgevermögen i.S.d. §  , d.h. betriebliche Riester-Renten, keine Versorgungsbezüge nach §  Abs.  Satz 1 Nr. 5 sind. Sie sind damit nicht beitragspflichtig. Damit soll eine Gleichbehandlung der betrieblichen Riester-Renten mit den dem Grunde nach vergleichbaren privaten Riester-Renten hergestellt werden.